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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Geschäftsbeziehungen und Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Lieferant“).

1.2

Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, sofern wir nicht ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

1.3

Soweit nicht abweichend vereinbart, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von uns gegenüber dem Lieferanten abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) zu ihrer Wirksamkeit keiner Form. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

 

2. Bestellung und Vertragsabschluss

2.1

Bestellungen von uns sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder – mangels Auftragsbestätigung – bis zur Lieferung frei widerruflich. Mündliche Bestellungen und Absprachen bedürfen für ihre Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2

Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen durch eine Auftragsbestätigung unter Nennung verbindlicher Preis- und Lieferzeitangaben in Textform oder durch Lieferung zu bestätigen. Eine verspätete Annahme durch den Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3

Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4

Bei Bestellungen und Bestätigungen ohne Preisangabe behalten wir uns den Rücktritt auch nach erfolgter Lieferung vor, wenn der angegebene Preis nicht unsere volle Zustimmung findet.

2.5

Der Lieferant erbringt alle Verpflichtungen aus dem Vertrag selbst. Die Einschaltung von Subunternehmern ist nur nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zulässig.

 

3. Preise und Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

3.1

Die vereinbarten Preise sind verbindliche Festpreise. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, aber inklusive Verpackung, Versicherung, Transport (DPU Geisingen, Incoterms 2020) und sonstiger Nebenkosten. Preiserhöhungen bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses. Preissenkungen, die bis zum vereinbarten Liefertermin eintreten, können wir in Anspruch nehmen.

3.2

Für jede Lieferung ist unverzüglich nach Versand der Ware eine gesonderte Rechnung an die auf unserer Bestellung angegebene Rechnungsadresse unter Angabe der Bestelldaten zu senden. Die Umsatzsteuer ist separat auszuweisen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Zahlungen (i) innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung und Lieferung unter Abzug von 3 % Skonto, oder (ii) innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung und Lieferung rein netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

3.3

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit dem Anspruch von PAJUNK im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

 

4. Lieferung, Verzug und Vertragsstrafe

4.1

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von uns in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

4.2

Bei einem vom Lieferanten verschuldeten Lieferverzug sind wir be-rechtigt, – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – für jede vollendete Woche des Verzugs einen pauschalen Ersatz des Verzugsschadens von 1 % des Auftragswertes, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, jeweils bezogen auf die verspätet gelieferten Ware, zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.3

Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar. Eine vorzeitige Lieferung ist nur nach unserem schriftlichen Einverständnis zulässig und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht. Vor dem vereinbarten Liefertermin sind wir nicht zur Abnahme verpflichtet.

4.4

Können wir eine Lieferung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen durch betriebsinterne oder fremde Arbeitskämpfe, höhere Gewalt etc.), nicht annehmen, so tritt der Gefahrübergang erst ein, wenn die Hinderungsgründe beseitigt sind und der Leistungsgegenstand uns am Lieferort zur Verfügung steht. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, wenn Hinderungsgründe dieser Art eingetreten sind oder ihr Eintritt zu erwarten ist.

 

5. Gewährleistung

5.1

Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware mangelfrei ist, die zugesicherten Eigenschaften aufweist, den in der Bestellung genannten Spezifikationen, dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und Richtlinien und den üblichen technischen Normen entsprechen (wie z.B. CE-Konformität). Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, – soweit anwendbar – das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie sämtliche ISO-, EN-, DIN- und VDE-Vorschriften einzuhalten, wie diese für uns als Hersteller am Erfüllungsort gelten, soweit nicht strengere Vorschriften greifen. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, sämtliche anwendbaren Regelungen zum Inverkehrbringen der Produkte in der Europäischen Union (insbesondere 2011/65/EU – RoHS2 und 1907/2006/EG – REACH) so einzuhalten, wie es für EU-Lieferanten erforderlich ist.

5.2

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen und / oder einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

5.3

Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware an bzw. der Abnahme der Leistung durch uns, falls eine Abnahme erforderlich ist. Längere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.

5.4

Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen (Untersuchungs- und Rügefrist). Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung an den Lieferan-ten erfolgt.

5.5

Jegliche Änderungen der Spezifikationen bedürfen unserer vorherigen Freigabe von uns. Die Freigabe von Proben oder Mustern stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar.

 

6. Freistellung und Produkthaftung

6.1

Unabhängig von den vertraglichen Mängelansprüchen stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die auf von dem Lieferanten zu vertretende Mängel des Leistungsgegenstandes zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund der schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter am Lieferort sowie an dem Lieferanten bekannten Bestimmungsort des Endprodukts.

6.2

Werden wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant uns insoweit auf erstes Anfordern frei, als die Ursache in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und der Lieferant im Außenverhältnis selbst unmittelbar haftet.

6.3

Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversiche-rung mit erweitertem Produkthaftungsschutz abzuschließen und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.

 

7. Qualitätssicherung

7.1

Zur Sicherstellung der Qualität der Ware verpflichtet sich der Lieferant ein wirksames Qualitätsmanagementsystem einzurichten, anzuwenden, aufrechtzuerhalten und einer kontinuierlichen Optimierung und stetigen Verbesserung zu unterziehen und darüber hinaus nur geeignete Verfahren für die Herstellung und Lieferung der Ware anzuwenden.

7.2

Soweit es sich bei der Ware um Medizinprodukte handelt, erfüllen diese Medizinprodukte alle in Europa jeweils geltenden Anforderungen. Der Lieferant ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Produktionsprozess (einschließlich Subunternehmer) zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit zu führen und uns diese Aufzeichnungen auf unsere Anforderung innerhalb von zwei Werktagen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant wird uns darüber hinaus über jegliche Beschwerde, Vorkommnisse oder sonstige Ereignisse im Zusammenhang mit der Ware unverzüglich unterrichten.

7.3

Der Lieferant wird uns sämtliche Dokumente vorlegen, die wir nach den in Ziff. 5.1 genannten Regelungen als Hersteller benötigen, und uns in angemessener Weise bei der Erlangung entsprechender Produktzulassungen unterstützen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten ausgeschlossen, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.

 

9. Forderungsabtretung

Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt unberührt.

 

10. Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Auf Lieferscheinen, Versandanzeigen und Rechnungen müssen die Bestellnummern und Artikelnummern vollständig angegeben sein. Zudem muss pro Bestellposition die Zolltarifnummer mit zugehörigem Ursprungsland angegeben werden. Der Lieferant unterstützt uns bei der Erfüllung außenwirtschaftsrechtlicher sowie zollrechtlicher Anforderungen (auch bei Änderungen oder als Bestandteil anderer Produkte). Der Lieferant wird uns auf Anforderung Langzeit-Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnisse und Warenverkehrsbescheinigungen bzgl. der gelieferten Waren vorle-gen. Langzeit-Lieferantenerklärungen können nur mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten geändert werden; eine kurzfristigere Änderung ist nur zulässig, soweit der Lieferant die Änderung nicht zu vertreten hat.

 

11. Schutzrechte, Geheimhaltung

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Die Unterlagen sind geheim zu halten, auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt nur, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

 

12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2

Erfüllungsort für beide Seiten sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Geisingen. Wir sind stattdessen auch berechtigt, unsere Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen.

Stand: Januar2022